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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1991 35: Obergericht

Die Cour de Cassation pénale hat über den Einspruch von A.________ gegen das Urteil des Strafvollzugsrichters verhandelt. Der Richter hat die nicht bezahlte Geldstrafe von 130 CHF in zwei Tage Freiheitsstrafe umgewandelt und die Gerichtskosten von 150 CHF dem Beschuldigten auferlegt. A.________ hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Einspruch erhoben. Der Richter hat entschieden, dass die Geldstrafe in Freiheitsstrafe umgewandelt wird, da der Beschuldigte nicht zahlungsfähig war. Der Einspruch wurde abgelehnt und die Kosten von 450 CHF dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1991 35

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1991 35
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1991 35 vom 22.10.1991 (LU)
Datum:22.10.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 2 VSMP; Art. 274g OR. Der für die Ausweisung zuständige Amtsgerichtspräsident hat jedenfalls in den Fällen von Art. 274g Abs. 1 1it. a OR (Zahlungsrückstand des Mieters) auch dann über die Wirkung der Kündigung zu entscheiden, wenn das Ausweisungsbegehren erst nach der Kündigungsanfechtung gestellt wird.

Schlagwörter : Kündigung; Ausweisung; Vermieter; Mieter; Anfechtung; Mieters; Ausweisungsverfahren; Schlichtungsbehörde; Verfahren; Kündigungsfrist; Erstreckung; Regel; Beklagten; Auffassung; Gesetzgeber; Regelung; Behörde; Vermieters; Mietrecht; SVIT-Kommentar; Gründen; Kündigungen; Mietverhältnis; Entscheid; Frist; Bundesgericht; Zahlungsverzugs; Voraussetzungen
Rechtsnorm:Art. 257d OR ;Art. 271 OR ;Art. 273 OR ;Art. 274g OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1991 35

Aus den Erwägungen:

Die Beklagten machen geltend, weil ihre Kündigungsanfechtung bei der Schlichtungsbehörde früher als das klägerische Ausweisungsgesuch beim Amtsgerichtspräsidenten gestellt worden sei, hätte letzterer nicht vor Erledigung des Schlichtungsverfahrens entscheiden dürfen. Diese Auffassung ist vorab mit der bereits vom Vorderrichter gegebenen Begründung zu verwerfen. Zweifellos wollte der Gesetzgeber mit der in Art. 274g Abs. 1 OR getroffenen Regelung eine einzige Behörde sowohl über die Wirksamkeit der Kündigung wie auch über die Ausweisung des Mieters entscheiden lassen, um dadurch unerwünschte Verfahrensverzögerungen Doppelspurigkeiten bei vorzeitiger Kündigung des Vermieters zu vermeiden (Botschaft zur Revision des Mietund Pachtrechts, S. 77 zu 421.23; Zihlmann Peter, Das neue Mietrecht, Zürich 1990, S. 113; SVIT-Kommentar zum Mietrecht, Zürich 1991, N 14 zu Art. 274g OR). Diesem Anliegen kann nur entsprochen werden, wenn die für die Ausweisung zuständige richterliche Behörde auch dann ausschliesslich zu entscheiden hat, wenn das Ausweisungsverfahren erst nach der Anfechtung der Kündigung durch den Mieter bzw. nach Einleitung des Erstreckungsverfahrens bei Kündigung aus wichtigen Gründen gestellt wird (SVIT-Kommentar, a. a. O.).

Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausweisung wegen Zahlungsrückstandes noch darauf hinzuweisen, dass das Gesetz in Art. 274g OR die sachliche Kompetenz der Ausweisungsbehörde im Zusammenhang mit ausserordentlichen Kündigungen umschreibt. Sinn der Regelung ist es, ein rechtlich einwandfrei aufgelöstes Mietverhältnis in dem dafür vorgesehenen schnellen Verfahren auch faktisch zu beenden. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Anfechtung früher später als das Ausweisungsbegehren eingereicht wird. Dies leuchtet aus drei Gründen ein:

a) Der Vermieter hat bei einer nach Art. 257d OR ausgesprochenen Kündigung zwingend eine Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen einzuhalten. Der Mieter hat anderseits die Möglichkeit, innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung zu entscheiden, ob er die Kündigung anfechten eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will (Art. 273 OR). Bei dieser gesetzlichen Ordnung wäre sollte die Auffassung der Beklagten zutreffen - der Vermieter jeweils gezwungen, vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Ausweisungsverfahren vorsorglich zu stellen, um einer allfälligen Anfechtung des Mieters zu entgehen. Der Gesetzgeber kann aber nicht gewollt haben, dass ein korrekt handelnder Vermieter den Ausweisungsrichter nicht anrufen kann bzw. bei Respektierung der gesetzten Kündigungsfrist mit einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde rechnen muss.

b) Der Entscheid der Schlichtungsbehörde über die Wirkung der Kündigung kann grundsätzlich an den Richter weitergezogen werden, und zwar innert der bundesrechtlichen Frist von 30 Tagen (Art. 274 f OR). Hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichtes kann im Rahmen der kantonalen Prozessordnung das Obergericht und schliesslich das Bundesgericht angerufen werden. Ein Ausweisungsverfahren könnte daher theoretisch während Monaten bzw. Jahren sistiert bleiben und schliesslich hinfällig werden.

c) Abgesehen davon, dass bei einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs eine Erstreckung ausgeschlossen ist (Art. 272 a Abs. 1 lit. a OR), ist die Anfechtungsordnung gemäss Art. 271 und Art. 271 a OR an sich auf die ordentlichen Kündigungen zugeschnitten. Es geht um eine inhaltliche Kontrolle der Kündigung. Nicht die gesetzlichen bzw. vertraglichen Voraussetzungen der Kündigung, sondern die Motive der Partei, welche die Kündigung ausgesprochen hat, werden geprüft. Es findet einzig eine Wertung nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben statt, was gerade bedingt, dass die Kündigung hinsichtlich aller übrigen rechtlichen Kriterien nicht beanstandet werden kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges beschlagen die Einreden des Mieters in der Regel die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung. So wird etwa geltend gemacht, die fraglichen Mietzinse seien bezahlt durch Verrechnung von Gegenforderungen untergegangen, ferner habe der Vermieter die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet (Kündigungsandrohung, Fristansetzung usw.). Diese Fragen können und müssen gerade im Rahmen eines Befehlsverfahrens, in welchem der Vermieter den Ausweisungstitel liquid nachzuweisen hat, geprüft werden. Dabei genügt seitens des Mieters eine Glaubhaftmachung der Einwendungen, um den Rechtstitel des Vermieters zu entkräften. Die Anfechtung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann die Durchführung eines Ausweisungsverfahrens auch aus diesem Grund nicht verhindern.





(Die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 22. 1. 1992 abgewiesen).



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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